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Eingestellt am 13. September 2022
Im Jahr 2021 wird die
SUP-Gesetzgebung
SUP steht für Single Use Plastics (Einwegkunststoffe). Ab dem 1. Juli 2023 wird die derzeitige SUP-Regelung verlängert.
Zusätzlich zu den bereits 2021 in Kraft getretenen Regeln gibt es auch
zusätzliche Maßnahmen
Maßnahmen, die ab 2023 gelten werden. Im Folgenden erläutern wir, was die neuen Rechtsvorschriften beinhalten. Zunächst einmal ist es auch gut zu verstehen, dass ein Unterschied zwischen dem “Konsum unterwegs” und dem “Konsum an Ort und Stelle” gemacht wird.
Verzehr unterwegs, Lieferung von Mahlzeiten und Mitnahme ab dem 1. Juli 2023
Ab dem 1. Juli 2023 ist es nicht mehr erlaubt, Einwegbecher aus Kunststoff oder kunststoffhaltige Becher und Essensbehälter für den Verzehr unterwegs oder zum Abholen und Liefern kostenlos abzugeben. Dies ist jedoch gegen Zahlung einer Gebühr möglich. Ähnlich verhält es sich mit dem Verbot kostenloser Plastiktüten, wobei es sich nicht um ein Verbot von Plastiktüten handelt, sondern lediglich um ein Verbot der kostenlosen Abgabe von Plastiktüten und somit um eine Politik der Abschreckung für den Verbraucher und Endverbraucher.
Darüber hinaus wird es verpflichtend sein, das Angebot
wiederverwendbar
Darüber hinaus wird es obligatorisch sein, ‘ Einwegbecher und Essensbehälter anzubieten oder den Kunden zu gestatten, ihren eigenen Becher oder Behälter mitzubringen.
Natürlich ist es nach wie vor möglich, “plastikfreie” Becher und Mahlzeitsbehälter für unterwegs, für die Lieferung von Mahlzeiten und für die Abholung von Mahlzeiten kostenlos anzubieten, wie z. B. unser
Zuckerrohr-Menübehälter.
Verbrauch vor Ort ab dem 1. Januar 2024
Ab Januar 2024 werden die Vorschriften auf den “Verbrauch an Ort und Stelle” ausgeweitet. Ab dann ist es nicht mehr erlaubt, Einweg-Plastikbecher und -Lebensmittelverpackungen für den “Verzehr auf dem Betriebsgelände” anzubieten, etwa in Büros, Betriebskantinen und auch bei Veranstaltungen. Nicht einmal gegen einen Aufpreis. Die Vorschriften gelten auch für Einwegplastikbecher und Lebensmittelbehälter aus biobasierten und biologisch abbaubaren Kunststoffen. So werden alle Einweg-Plastikbecher und -Lebensmittelbehälter, auch solche mit nur einer (Bio-)Kunststoffbeschichtung, für den “Vor-Ort-Verzehr” verboten, es sei denn, die Sammlung und ein hochwertiges Recycling sind gewährleistet. Diese Form des Recyclings ist derzeit nur möglich für
PET-Produkte
. Leider ist dies bei anderen Materialien als PET noch nicht möglich, da die Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit das Recycling von Produkt zu Produkt” nicht zulassen.
Welche Pakete sind noch erlaubt?
Einwegbecher und Lebensmittelbehälter, die keinerlei Plastik enthalten, sind dann für den “Vor-Ort-Verbrauch” weiterhin erlaubt. Wir werden im kommenden Jahr damit beginnen, dieses Sortiment um mehrere Produkte ohne (Bio-)Kunststoffbeschichtung zu erweitern. Erlaubt sind zum Beispiel alle Produkte, die aus Zuckerrohr, Holz oder Palmblätternhergestellt werden.
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